Keine Übernahme von Baulehrlingen - Mitteilungspflicht des Betriebes
Presse 2015 Keine Übernahme von Baulehrlingen - Mitteilungspflicht des Betriebes
Ein Ergebnis der Tarifrunde 2013 war der Abschluss eines neuen Tarifvertrages zur Übernahme von Auszubildenden im Baugewerbe. Demnach soll der Baulehrling rechtzeitig vor Abschluss seiner Berufsausbildung über die beruflichen Perspektiven in seinem Ausbildungsbetrieb schriftlich unterrichtet werden.
Mitteilungspflicht
Beabsichtigt der Ausbildungsbetrieb, einen Auszubildenden nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen (er will ihn gar nicht oder nur befristet nach der Ausbildung beschäftigen), so hat der Betrieb dies spätestens vier Monate vor dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende schriftlich dem Auszubildenden mitzuteilen.
Beispiel:
Vertragliches Ende der Ausbildung am 31. August 2015. Mitteilungspflicht bis 30. April 2015.
Auf das tatsächliche Ende der Ausbildung (im Regelfall die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) kommt es also nicht an.
Dieser Tarifvertrag trat am 1. Mai 2013 in Kraft und gilt für Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.